Der Landeswahlleiter des Landes Mecklenburg-Vorpommern   
 

Wahlrechtsgrundsätze

Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern besteht vorbehaltlich der sich aus dem Landeswahlgesetz ergebenden Abweichungen aus 71 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Wahlberechtigten des Landes nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.
Wahlgebiet ist das Land Mecklenburg-Vorpommern. Es ist in 36 Wahlkreise eingeteilt; jeder Wahlkreis ist zur Stimmabgabe in Wahlbezirke unterteilt.

Die Wahl der Landtagsabgeordneten erfolgt für die Dauer von fünf Jahren.

Wahlvorschlagsberechtigt sind Parteien, Kreiswahlvorschläge können auch von Einzelbewerbern eingereicht werden.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien und die Aufstellung gemeinsamer Wahlvorschläge sind nicht zulässig.

Wahlberechtigt sind, vorbehaltlich wahlrechtlicher Einschränkungen, alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in Mecklenburg-Vorpommern ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Landes haben und
  • nicht nach § 15 des Landeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wählbar (passives Wahlrecht) ist jeder Wahlberechtigte. Nicht wählbar ist, wer vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist oder aufgrund einer Gerichtsentscheidung die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Jeder Wähler hat zwei Stimmen zu vergeben; eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Landesliste einer Partei.
36 Abgeordnete erwerben ihr Mandat durch direkte Wahl in den Wahlkreisen, die übrigen durch Verhältniswahl aus den Landeslisten der politischen Parteien.
Bei der Verteilung der Landtagssitze auf die Landeslisten werden nur die Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent der abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.

Mehrsitze fallen an, wenn eine Partei über Direktmandate (Erststimmenergebnis) mehr Landtagssitze erhalten hat, als ihr aufgrund des Zweitstimmenergebnisses bei der Sitzverteilung zustehen. Die in den Wahlkreisen direkt errungenen Sitze verbleiben der Partei in jedem Fall. Die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze im Landtag erhöht sich dadurch, und zwar um so viele, bis unter Einbeziehung der Mehrsitze und weiterer zum Ausgleich vergebener Sitze das berechnete Zweitstimmenverhältnis erreicht ist. Ist die Gesamtsitzzahl eine gerade Zahl, so wird diese um einen zusätzlichen Sitz erhöht.