Wahlrechtsgrundsätze
Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern besteht vorbehaltlich der sich
aus dem Landeswahlgesetz ergebenden Abweichungen aus 71
Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier,
gleicher und geheimer Wahl von den Wahlberechtigten des Landes nach
den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen
Verhältniswahl gewählt.
Wahlgebiet ist das Land Mecklenburg-Vorpommern. Es ist in 36
Wahlkreise eingeteilt; jeder Wahlkreis ist zur Stimmabgabe in
Wahlbezirke unterteilt.
Die Wahl der Landtagsabgeordneten erfolgt für die Dauer von vier
Jahren. Die Wahl des
4. Landtages am 22. September 2002 findet zeitgleich mit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag statt.
Wahlvorschlagsberechtigt sind Parteien, Kreiswahlvorschläge
können auch von Einzelbewerbern eingereicht werden.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien und die
Aufstellung gemeinsamer Wahlvorschläge sind nicht zulässig.
Wahlberechtigt sind, vorbehaltlich wahlrechtlicher
Einschränkungen, alle Deutschen im Sinne des Artikel 116
Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in Mecklenburg-Vorpommern ihre
Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten und
keine Wohnung außerhalb des Landes haben und
- nicht nach Paragraf 15 des Landeswahlgesetzes vom Wahlrecht
ausgeschlossen sind.
Wählbar (passives Wahlrecht) ist jeder Wahlberechtigte. Nicht
wählbar ist, wer vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
aufgrund einer Gerichtsentscheidung die Wählbarkeit oder die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Jeder Wähler hat zwei Stimmen zu vergeben; eine Erststimme
für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme
für die Landesliste einer Partei.
36 Abgeordnete erwerben ihr Mandat durch direkte Wahl in den
Wahlkreisen, die übrigen durch Verhältniswahl aus den Landeslisten
der politischen Parteien.
Bei der Verteilung der Landtagssitze auf die Landeslisten werden nur
die Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent der
abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.
Mehrsitze fallen an, wenn eine Partei über Direktmandate
(Erststimmenergebnis) mehr Landtagssitze erhalten hat, als ihr
aufgrund des Zweitstimmenergebnisses bei der Sitzverteilung
zustehen. Die in den Wahlkreisen direkt errungenen Sitze verbleiben
der Partei in jedem Fall. Die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze im
Landtag erhöht sich dadurch, und zwar um so viele, bis unter
Einbeziehung der Mehrsitze und weiterer zum Ausgleich vergebener
Sitze das berechnete Zweitstimmenverhältnis erreicht ist. Ist
die Gesamtsitzzahl eine gerade Zahl, so wird diese um einen
zusätzlichen Sitz erhöht. |